Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es trifft Websites, über die Verbraucher etwas kaufen oder buchen können, etwa Online-Shops oder kostenpflichtige Terminbuchungen. Reine Präsentationsseiten fallen nach Einschätzung des Handwerksverbands nicht darunter, und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Barrierearm bauen lohnt sich trotzdem, weil alle Besucher davon profitieren.
Seit gut einem Jahr gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und viele kleine Betriebe fragen sich: Muss ich jetzt meine ganze Website umbauen? Die kurze Antwort: vielleicht gar nicht. Die lange steht hier.
Wichtig vorab: Das hier ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen helfen Kammer, Innung oder Fachverband.
Was das Gesetz verlangt
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für Websites heißt das: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
Maßgeblich ist die Norm EN 301 549, die auf die bekannten Web-Richtlinien WCAG verweist. In der Praxis geht es um Dinge wie:
- klare Struktur mit echten Überschriften
- Formulare mit verständlichen Beschriftungen
- Bedienung auch ohne Maus, nur mit der Tastatur
- Alternativtexte für Bilder
- ausreichend Kontrast und anpassbare Schriftgröße
Dazu kommt eine Pflicht zur Information: Wer unter das Gesetz fällt, muss gut sichtbar beschreiben, wie er die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.
Wen es trifft und wen nicht
Entscheidend ist, ob über deine Website ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ordnet das so ein:
- Betroffen: Online-Shops für Privatkunden und Online-Buchungen von Leistungen für Verbraucher. Bei einer Terminbuchung mit Bezahlung vor Ort spricht laut Verband einiges dafür, dass das Gesetz greift.
- In der Regel nicht betroffen: reine Präsentationsseiten, Angebote nur für Geschäftskunden, Stellenanzeigen.
- Kontaktformular und Chat: meist nicht betroffen, solange darüber nicht direkt ein Vertrag mit Verbrauchern geschlossen wird.
Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beides muss zutreffen. Azubis zählen nicht mit, gerechnet wird in Vollzeitstellen.
Was passiert, wenn man es ignoriert
Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz sieht Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe vor. Zuständig sind die Bundesländer, die dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet haben.
Dazu kommt ein zweites Risiko: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Wettbewerbsrecht. Wer einen Online-Shop betreibt und nicht als Kleinstunternehmen gilt, sollte das Thema deshalb nicht liegen lassen.
Vorsicht bei schnellen Lösungen: Sogenannte Overlay-Tools, also eingeblendete Barrierefreiheits-Knöpfe, sind laut Handwerksverband derzeit nicht geeignet, rechtssichere Barrierefreiheit herzustellen.
Was in die Pflichtinformation gehört
Wer unter das Gesetz fällt, muss Kunden informieren, entweder in den AGB oder an anderer gut sichtbarer Stelle, etwa über einen eigenen Menüpunkt. Laut Handwerksverband gehören hinein:
- eine Beschreibung der geltenden Anforderungen
- eine allgemeine Beschreibung des Angebots
- nötige Erläuterungen zur Nutzung
- wie die Anforderungen erfüllt werden
- die zuständige Marktüberwachungsbehörde
Diese Information muss selbst barrierefrei sein. Offizielle Muster gibt es laut Verband noch nicht. Die aus Behörden-Websites bekannte "Erklärung zur Barrierefreiheit" ist für das BFSG nicht geeignet, weil sie nur für den öffentlichen Sektor vorgeschrieben ist.
Es gibt außerdem eine Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung. Wer sich darauf beruft, muss eine Selbstbeurteilung nach den Vorgaben des Gesetzes machen, sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde informieren. Ein bequemer Ausweg ist das nicht.
In drei Schritten zur Einschätzung
- Kann ein Privatkunde über die Website etwas kaufen oder kostenpflichtig buchen? Wenn nein, bist du nach aktueller Einschätzung meist raus.
- Bist du ein Kleinstunternehmen? Weniger als zehn Vollzeitstellen und höchstens zwei Millionen Umsatz oder Bilanzsumme. Wenn ja, gilt die Ausnahme.
- Wenn beides nicht greift: Shop oder Buchungsstrecke prüfen lassen und die Pflichtinformation ergänzen. Ein kostenloser Einstieg ist der BIK-BITV-Test, den der Handwerksverband als Prüfverfahren nennt.
Fällst du unter das Gesetz, sollte nicht nur der Bestellvorgang barrierefrei sein. Der Verband rät, auch Startseite, Login, Kontakt, Hilfe und rechtliche Seiten einzubeziehen.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Viele Punkte aus dem Gesetz sind schlicht gutes Webdesign. Saubere Überschriften, lesbare Kontraste, beschriftete Formulare und Alternativtexte helfen allen Besuchern, gerade am Handy, bei schlechtem Licht oder wenn die Augen nicht mehr so mitspielen wie früher.
- Bei einem Neubau macht Barrierefreiheit von Anfang an meist weniger Aufwand als ein späterer Umbau. Darauf solltest du schon bei der Auswahl achten, siehe Website erstellen lassen, worauf achten?
- Bei einer bestehenden Seite lohnt es sich, das Thema bei der nächsten Website-Pflege mitzunehmen, statt alles auf einmal umzubauen.
Die ehrliche Grenze: Eine Website wird nicht durch ein Plugin barrierefrei, und eine einmalige Prüfung ersetzt keine Pflege. Neue Inhalte brauchen dieselbe Sorgfalt wie die alten.
Quellen
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Praxis Recht, Barrierefreiheit von Webseiten (Stand August 2026)
- Rechtsanwalt Plutte: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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